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   BayObLG, 20.10.1988 - BReg. 2 Z 94/88   

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BayObLG, 20.10.1988 - BReg. 2 Z 94/88 (https://dejure.org/1988,1480)
BayObLG, Entscheidung vom 20.10.1988 - BReg. 2 Z 94/88 (https://dejure.org/1988,1480)
BayObLG, Entscheidung vom 20. Oktober 1988 - BReg. 2 Z 94/88 (https://dejure.org/1988,1480)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 3 Abs. 2 S. 1; WEG § 7 Abs. 4 Nr. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Begriff; Kriterien; Nachprüfung; Abgeschlossenheit; Wohnung; Gebrauchsregelung; Betreten; Durchqueren; Gestattung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 142
  • DNotZ 1989, 433
  • Rpfleger 1989, 99
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 11.12.1987 - 8 C 55.85

    Prüfungsbefugnis der Baubehörde bei Erteilung einer

    Auszug aus BayObLG, 20.10.1988 - BReg. 2 Z 94/88
    Das Landratsamt hat zwar die Abgeschlossenheit der oben genannten Räumlichkeiten gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG bescheinigt; das GBA ist aber an diese Bescheinigung jedenfalls dann nicht gebunden, wenn sich aus den Eintragungsunterlagen (Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung, Aufteilungsplan) das Gegenteil ergibt (BayObLGZ 1984, 136/138, 139; BVerwG, NJW-RR 1988, 649/650; KG, OLGZ 1985, 129, Augustin, WEG , § 7 Rdn. 21).
  • KG, 03.07.1984 - 1 W 561/84

    Zur Abgeschlossenheit von Wohnungseigentum

    Auszug aus BayObLG, 20.10.1988 - BReg. 2 Z 94/88
    Das Landratsamt hat zwar die Abgeschlossenheit der oben genannten Räumlichkeiten gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG bescheinigt; das GBA ist aber an diese Bescheinigung jedenfalls dann nicht gebunden, wenn sich aus den Eintragungsunterlagen (Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung, Aufteilungsplan) das Gegenteil ergibt (BayObLGZ 1984, 136/138, 139; BVerwG, NJW-RR 1988, 649/650; KG, OLGZ 1985, 129, Augustin, WEG , § 7 Rdn. 21).
  • BayObLG, 19.06.1984 - BReg. 2 Z 32/84

    Zur Abgeschlossenheit von Teileigentumseinheiten

    Auszug aus BayObLG, 20.10.1988 - BReg. 2 Z 94/88
    Das Landratsamt hat zwar die Abgeschlossenheit der oben genannten Räumlichkeiten gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG bescheinigt; das GBA ist aber an diese Bescheinigung jedenfalls dann nicht gebunden, wenn sich aus den Eintragungsunterlagen (Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung, Aufteilungsplan) das Gegenteil ergibt (BayObLGZ 1984, 136/138, 139; BVerwG, NJW-RR 1988, 649/650; KG, OLGZ 1985, 129, Augustin, WEG , § 7 Rdn. 21).
  • BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93

    Nachträgliche Kraftloserklärung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Ergibt sich aus den Eintragungsunterlagen (Teilungserklärung, Aufteilungsplan, Gemeinschaftsordnung) die erkennbare Unrichtigkeit der vorgelegten Abgeschlossenheitsbescheinigung, darf das Grundbuchamt die Eintragung des Wohnungseigentums im Wohnungsgrundbuch verweigern (vgl. etwa BayObLG, Beschlüsse vom 20. Oktober 1988 - 2Z 94/88 - NJW-RR 1989, 142 m.w.N., vom 20. Juni 1990 - 2Z 37/90 - NJW-RR 1990, 1356 m.w.N. und vom 28. Juni 1990 - BReg 2Z 54/90 - DWW 1990, 236 [237]).
  • KG, 06.01.2015 - 1 W 369/14

    Grundbucheintragung: Betreuungsgerichtliche Genehmigung der Vorratsteilung von

    Abgeschlossenheit erfordert deshalb - abgesehen von der Ausnahme des § 3 Abs. 2 S. 2 WEG - eine bauliche Gestaltung, nach der das jederzeitige Betreten durch Dritte nicht schon mangels körperlicher Abgrenzung nicht verhindert werden kann (zur Unschädlichkeit eines durch Gebrauchsregelung eingeräumten zeitweisen Betretensrechts vgl. BayObLG, NJW-RR 1989, 142).
  • BayObLG, 27.04.1995 - 2Z BR 125/94

    Nach Beschaffenheit und Zugang nicht dem ständigen Mitgebrauch aller

    »Geht aus dem Aufteilungsplan hervor, daß ein als gemeinschaftliches Eigentum ausgewiesener Speicherraum (Spitzboden) nach Beschaffenheit und Zugang nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Wohnungseigentumer dienen kann, so steht es der Begründung von Wohnungseigentum nicht entgegen, daß der Raum nur über das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers zu erreichen ist (Bestätigung von BayObLGZ 1991, 165 und Klarstellung zu BayObLGZ DNotZ 1989, 433 ).«.

    Die inhaltliche Änderung der Teilungserklärung, etwa die Bestimmung eines Raums als gemeinschaftliches Eigentum anstelle von Sondereigentum, könnte dagegen nicht zum Gegenstand einer Zwischenverfügung gemacht werden (vgl. BayObLGZ 1986, 29/31 f. m.w.Nachw.; BayObLG Rpfleger 1989, 99/100).

    In der von den Vorinstanzen herangezogenen Entscheidung vom 20.10.1988 (DNotZ 1989, 433 - Rpfleger 1989, 99) hat der Senat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, es werde im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob diese Grundsätze auch anzuwenden sind bei Räumen über der Dachgeschoßwohnung, die in der Teilungserklärung als "Spitzboden" und "Trempelboden" bezeichnet und nur über eine im Sondereigentum stehende Wohnung zugänglich sind; entschieden hat er diese Frage dort nicht.

  • OLG Frankfurt, 19.12.1994 - 20 W 313/93

    Wohnungseigentum: Tief- oder Sammelgarage kann grundsätzlich Sondereigentum sein;

    Die von der Abgeschlossenheit unabhängige Frage, ob die Aufteilung und Abgrenzung Sondereigentum/gemeinschaftliches Eigentum mit der zwingenden Vorschrift des § 5 II WEG vereinbar ist (BayObLG NJW-RR 89, 142 = DNotZ 89, 433), hat das Landgericht rechtlich unangreifbar beantwortet.
  • BayObLG, 08.05.1991 - BReg. 2 Z 33/91

    Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen durch einen Verwalter ohne Beiziehung

    Der Senat hat in einem vergleichbaren Fall (BayObLG Rpfleger 1989, 99/100) in diesem Zusammenhang auf seine Entscheidung vom 6.2.1986 (BayObLGZ 1986, 26) hingewiesen, in der ausgeführt ist, daß Räumlichkeiten, die den einzigen Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raum bilden, nicht Sondereigentum sein können.
  • OLG Hamm, 27.02.2001 - 15 W 17/01

    Sondereigentum an Garage - Zugang zu unbebauter Grundstücksfläche

    Aus der von den Vorinstanzen herangezogenen Entscheidung des BayObLG vom 20.10.1988 (NJW-RR 1989, 142 = Rpfleger 1989, 99) läßt sich eine über diesen Rahmen hinausgehende Auffassung nicht herleiten.
  • BayObLG, 15.03.1990 - BReg. 2 Z 21/90

    "Willensvollstreckung" nach schweizerischem Recht in deutschem Nachlaßverfahrens-

    3. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gegen eine Zwischenverfügung sind nur die in ihr angenommenen Eintragungshindernisse, nicht die Entscheidung über den Eintragungsantrag selbst ( BayObLGZ 1986, 208, 212f.; BayObLG NJW-RR 1989, 142 = DNotZ 1989, 433 ; Horber/Demharter, a.a.O., Anm. 5; KEHE/Kuntze, Rd.-Nr. 12, je zu § 77 GBO ).
  • LG Bamberg, 06.04.2006 - 3 T 137/05

    Bauliche Abgeschlossenheit

    Dass 3 Abs. 2 Satz 1 WEG nur eine Soll-Vorschrift ist, die bei Nichtbeachtung das eingetragene Sondereigentum nicht hindert, ändert nichts an der Pflicht des Grundbuchamts, sie zu beachten (BayObLG NJW-RR 89, 142; BayObLG …

    Die vom Gesetz in § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG geforderte Abgeschlossenheit wird mit den in diesen Verwaltungsvorschriften niedergelegten Grundsätzen zutreffend umschrieben (BayObLG NJW-RR 89, 142; OLG Düsseldorf ZMR 97, 662; OLG Düsseldorf NJW-RR 87, 333; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9.Aufl., § 3 WEG RdNr. 38 jeweils m.w.N.).

  • OLG München, 27.05.2011 - 34 Wx 161/10

    Grundbucheintragung: Erfordernis einer Abgeschlossenheitsbescheinigung bei

    Sonst kann von der Vorlage der Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht abgesehen werden, auch wenn das Grundbuchamt durch die Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht gebunden ist und die Voraussetzungen der Abgeschlossenheit (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG) selbst überprüfen kann (vgl. BayObLG Rpfleger 1989, 99).
  • BayObLG, 14.02.1991 - BReg. 2 Z 158/90

    Eintragungshindernisse beim Erbbaurecht

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  • OLG Düsseldorf, 15.09.1997 - 3 Wx 313/97

    Voraussetzungen der Abgeschlossenheit; Feststellung durch das Grundbuchamt

  • BayObLG, 25.03.1992 - 2Z BR 1/92

    Weitere Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts

  • OLG Zweibrücken, 05.01.1993 - 3 W 222/92

    Keine Umgehung von §§ 3 Abs. 2, 5 WEG durch Bestellung von Grunddienstbarkeiten

  • BayObLG, 15.03.1990 - 2 BReg Z 21/90

    Abhängigkeit der Eintragung einer Dienstbarkeit ins Grundbuch von der Zustimmung

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